Vorbeugender Brandschutz ist der Begriff für alle Maßnahmen, die im Vorfeld getroffen werden, um einer Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch bauliche, anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen entgegenzuwirken und die Auswirkungen von Bränden soweit es geht einzuschränken. Folglich gliedert sich der vorbeugende Brandschutz in den:
- Baulichen Brandschutz
- Anlagentechnischen Brandschutz
- Organisatorischen Brandschutz.
- Bauweise (Stellung der Gebäude auf dem Gelände und zueinander)
- Bauart (Bauliche Beschaffenheit - Massiv-, Skelett-, Fachwerk-, Montagebau usw.)
- Auswahl der Baustoffe[1]
- Lage (Erreichbarkeit sowie Zugänglichkeit)
- Art und Anzahl der nutzenden Personen
- Abmessungen (Größe, Aufbau und Unterteilung der Gebäude)
- Art und Menge von Brandlasten und Gefahrstoffen (Gefahr der Brand- und Schadensausbreitung)
- Gefahren der Brand- und/oder Schadensentstehung (Zündquellen, Bedingungen und Wahrscheinlichkeiten)
- Nutzung (betriebliche sowie nutzungstechnische Abläufe)
- Brandentdeckung (Wahrscheinlichkeit bis zur Feststellung und Meldung)
- Beginn der Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen
- Umfang und Dauer der Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen
- Leistungsfähigkeit der Gefahrenabwehrkräfte (Feuerwehr, Rettungsdienst, Löschmittelbereitstellung usw.)
- Vorhandensein technischer Einrichtungen (z. B. Löschanlagen, Brandmeldeanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Warnanlagen)
- Umfang betrieblicher Gefahrenabwehrmaßnahmen (Brandschutzordnungen, Gefahrenabwehrpläne, Schulungen, Unterweisungen, Werkfeuerwehr, Löschhilfen usw.)
- Brandverhalten von Baustoffen
- Feuerwiderstand der Bauteile
- Bauprodukte,
für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Abs. 2 bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik oder Technische Baubestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen
1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ),
2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP) oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall
haben.
- Aufteilung der Gebäude in Brandabschnitte durch Brandwände und -schutztüren
- reaktive Brandbekämpfung durch Sprinkleranlagen oder Gaslöschanlagen
- aktive Brandvermeidung durch Sauerstoffreduktion
Im bauordnungsrechtlichen Sinne dient der vorbeugende Brandschutz dem Schutz von Leib und Leben, der Umwelt und der öffentlichen Sicherheit und ist als Voraussetzung für eine wirksame Brandbekämpfung gefordert. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Landesbauordnungen sind in Deutschland als Mindestanforderungen erlassen.
In Ergänzung zum Bauordnungsrecht basieren die Anforderungen in Bezug auf den Sachschutz auf privatrechtlichen Vereinbarungen. Maßgeblich sind hierbei häufig die Anforderungen, die der Sachversicherer an die Ausführung des Gebäudes bzw. seiner technischen Anlagen stellt.
Eine Vielzahl rechtlicher Vorschriften befasst sich mit der Regelung des Aufgabenbereiches des vorbeugenden Brandschutzes. Neben grundsätzlichen sozialen, humanitären, politischen und wirtschaftlichen Vorgaben des Grundgesetzes und der Verfassungen finden sich Regelungen zum Brandschutz, insbesondere in den Brandschutzgesetzen und Bauordnungen der Länder, die ihrerseits wiederum durch Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, technische Vorschriften und Normen, Handlungsempfehlungen und technische Merkblätter konkretisiert werden.
Allein aus der Vielzahl der Regelungen lässt sich erahnen, welch komplexes Aufgabengebiet sich hier stellt. Die Wege zur Erfüllung der Schutzziele wie Brandverhütung, Verhinderung der Brandausbreitung, Rettung und wirksame Brandbekämpfung können zu unterschiedlichsten Lösungen führen.
Einflüsse, die brandschutztechnische Lösungen beeinflussen können (Beispiele):
Neben den vorgenannten Einflüssen haben zusätzlich noch die sich hieraus ergebenden Kombinationsmöglichkeiten in der Regel Einfluss auf die wirksamen, sicherheitstechnisch und wirtschaftlich anzustrebenden und rechtlich zulässigen Lösungsmöglichkeiten zur Erreichung der Schutzziele. Der vorbeugende Brandschutz hat darüber hinaus auch die Interessen des abwehrenden Brandschutzes bei der Brandbekämpfung und sonstigen Gefahrenabwehr zu vertreten und ist daher auch wesentlicher Teil der Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden. Hieraus ergeben sich weitere Aufgaben in der Schutzzielerfüllung; es müssen die üblichen Vorgehensweisen der Feuerwehr in der Form Berücksichtigung finden, dass eine gefahrenarme Brandbekämpfung möglich wird und die möglicherweise entstehenden Brandszenarien beherrschbar bleiben. Darüber hinaus darf auch der Fall des Massenanfalls von Verletzten und Toten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten. Die Aufgabe des vorbeugenden Brandschutzes steht somit im Spannungsfeld öffentlicher Aufgaben (Bauordnungsrecht, Baurecht, Brandschutzrecht) und privater Interessen. Darüber hinaus sind weitere sowohl öffentliche als auch private Interessen oftmals zu berücksichtigen, die die Aufgabenerfüllung häufig weiter komplizieren können. Häufig kollidieren die angestrebten Lösungen zum Beispiel mit den Interessen des Bestandsschutzes, des Denkmalschutzes, des Städtebaurechts, des Straßenverkehrsrechts, des Gewerbe- und Arbeitsrechtes, der Energieeinsparungsverordnung usw. oder speziellen Vorgaben und Wünschen der Bauherren, Architekten hinsichtlich der Gestaltung und Auswahl der Baustoffe und Anforderungen an technische Einrichtungen und nicht zuletzt mit betriebswirtschaftlichen Aspekten.
Demgegenüber ist der häufige geäußerte Wunsch nach klarer Regelung brandschutztechnischer Maßnahmen und Anforderungen in rechtlichen und technischen Regelwerken (nach Art eines Kochrezeptes) in allen erdenklichen Einzelfällen ein absurdes Verlangen. In der Folge bedeutet dies, dass hiermit kein rechtlicher Freiraum existiert, sondern im Rahmen der rechtlichen Vorgaben die Erfüllung der Schutzziele als Minimum erreicht werden müssen. Die Fixierung auf die strikte Anwendung gesetzlicher Vorgaben kann in Einzelfällen kontraproduktiv sein, wenn die Randbedingungen des Einzelfalles und das eigentliche Schutzziel nicht zielführend gewürdigt werden. In einigen Fällen werden seitens der Behörden und privater Sachverständiger berechtigte Interessen der Betroffenen im Wahne sicherheitstechnischer Anforderungen außer Acht gelassen. Letztlich wird die Findung schutzzielorientierter Lösungen in Einzelfällen aus einem Gefüge bestehen, in dem die unterschiedlichen Aspekte angemessen zu würdigen sind. Hierbei steht die Qualität von Brandschutzkonzepten bzw. brandschutztechnischen Anforderungen häufig in direktem Zusammenhang mit den umfangreich erforderlichen Kenntnissen und personellen Eigenschaften der Ersteller. Auf die Qualifikation der Beteiligten und die umfassende Erläuterung der Konzepte ist besonderer Wert zu legen. Allein der verfahrensrechtlich notwendige Verweis auf den entsprechenden Gesetzestext reicht häufig nicht aus, den Sachverhalt allen Beteiligten verständlich nachvollziehbar zu machen.
Wesentliche Aufgaben (Schutzziele) des vorbeugenden Brandschutzes sind Leben, Gesundheit, Eigentum, Besitz und Umwelt zu schützen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:F003.svg
https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:F001.svg
Wegweiser zu einem Löschschlauch
Die baulichen Maßnahmen sind sehr vielfältig und beinhalten die verwendeten Baustoffe und Bauteile, in Europa und Deutschland geregelt in DIN EN 13501 und den DIN EN 1992-1-2 für Stahlbetonbau, DIN EN 1993-1-2 für Stahlbau und DIN EN 1995-1-2 für Holzbau, über den bautechnischen Brandschutz in Industriebauten, geregelt in der DIN 18230, über die Fluchtwegplanung hin zu Löschanlagen in Gebäuden. In Österreich werden vergleichbare Anforderungen in den verschiedenen TRVB-B festgelegt.
In Deutschland kann es notwendig sein, im Interesse des Bauherrn ein Brandschutzgutachten durch einen zugelassen Brandschutzgutachter nach DIN EN 17024 erstellen zu lassen. Zudem ist das erstellte Brandschutzkonzept bei den lokalen Behörden einzureichen und abzustimmen. Ein Bundesgesetz setzt das europäische Recht um. In Österreich unterliegt die feuerpolizeiliche Abnahme den Brandverhütungsstellen (ebenfalls in Hoheit einzelner Bundesländer). In der Schweiz ist sie kantonal geregelt.
Bauliche Maßnahmen müssen vor allem folgende Aspekte berücksichtigen:
In modernen Gebäuden werden viele Leitungen und Isolierungen für die Gas-, Wasser- und Heizungsinstallation aus Kunststoff eingebaut. Die immer stärker werdende Durchdringung großer Gebäude mit Energieversorgungs-, Steuer- und Datenleitungen läuft der von der Bauaufsicht geforderten Abschnittstrennung mit Brandwänden und feuerbeständigen Geschossdecken zuwider. Die Brandlast kann sehr hoch sein.[2] Deshalb werden in modernen Gebäuden mit größeren Menschenansammlungen (beispielsweise Bahnhöfen, Flughäfen, Museen, Kongresshallen) spezielle Feuerschutzeinrichtungen wie Brandmeldeanlagen, Notbeleuchtung, Brandschutztore und Brandschutztüren möglichst lange aufrechterhalten.
In öffentlichen Gebäuden in Deutschland ist der Einsatz von halogenfreien Leitungen (kein PVC) Standard. Stromleitungen, die durch mehrere Brandabschnitte verlaufen, müssen mit einem Brandschott gesichert werden. Elektrische Leitungen, die für die maschinelle Entrauchung oder eine Brandmeldeanlage genutzt werden, müssen abhängig vom Einsatz eine Feuerwiderstandsdauer (mit Funktionserhalt) von E90 oder E30 aufweisen (siehe auch Brandschutzgewebe und Intumeszenz).
Gebäude, die von in ihrer Bewegung eingeschränkten Menschen genutzt oder bewohnt werden (Krankenhäuser, Kliniken, Altenwohnheime, Seniorenwohnanlagen usw.) sind als Sonderbauten bezeichnet.
Baulicher Brandschutz in Tunnelbauwerken: Bei Tunnelbauwerken hat der bauliche Brandschutz aufgrund der dramatischen Tunnelbrände in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Neben der Einhaltung von konstruktiven Regeln wird hier der rechnerische Nachweis (die so genannte "heiße Bemessung") zunehmend wichtiger. Regelungen zum rechnerischen Nachweis finden sich z. B. in der ENV 1992-1-2, der ZTV-Ing und der "Richtlinie für den Brand- und Katastrophenschutz" der Deutschen Bahn.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Brandschutz